Pfändbarkeit ausländischen Einkommens

In der Vergangenheit stellte sich die (bis dahin kontrovers diskutierte Frage), ob und ggf. nach welchen Vorschriften ausländisches Einkommen pfändbar ist bzw. zur Insolvenzmasse gehört. Der BGH beantwortete die Frage in seiner Entscheidung vom 20.07.2017 (Az.: IX ZB 63/16) wie folgt: Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rentenberechtigten im Inland ist die Frage, ob eine ausländische Rente pfändbar ist und damit zur Masse gehört, nach dem (deutschen) Insolvenzstatut zu beurteilen.

Im Ergebnis müssen folglich bei ausländischem Einkommen die inländischen, d.h. die deutschen Pfändungsregelungen der ZPO usw. angewendet werden. In dem zu entscheidenden Fall bezog ein Rentner eine nach schweizerischem Recht unpfändbare Rente. Nach deutschem Recht war die Rente hingegen pfändbar. Dem BGH zufolge ist die Pfändbarkeit nach deutschem Recht zu beurteilen. Das bedeutet indes auch, dass auf Antrag eine Zusammenrechnung mit anderen Einkommen möglich ist. Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ist die Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO, nach welcher Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch auf Antrag zusammengerechnet werden, im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar. Entsprechend § 850e Nr. 2, Nr. 2a ZPO werden auch Ansprüche auf unterschiedliche laufende Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch zusammengerechnet, soweit sie pfändbar sind (BGH, Beschluss vom 20.10.2016 – IX ZB 66/15). Antragsberechtigt ist der Insolvenzverwalter; zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO). Dabei spielt es keine Rolle, ob ausländisches Einkommen unter den Einkommen ist. Entscheidend ist allein die Pfändbarkeit an sich.

Die Grundsätze dieser Entscheidung sind übertragbar auf Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Bei einem Streit zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner über die Massezugehörigkeit von Lohnbestandteilen gilt folgendes: Das Prozessgericht (die Zuständigkeit ergibt sich aus der ZPO, § 19 a) ist zuständig, wenn der Streit keine Vollstreckungshandlung und keine Anordnung des Vollstreckungsgerichts betrifft. Ob das Insolvenzgericht als Vollstreckungsgericht gemäß § 36 Abs. 4 InsO oder das Prozessgericht in einem Rechtsstreit entscheidet, hängt davon ab, ob die Auseinandersetzung zwischen Insolvenzverwalter und Schuldner um die Massezugehörigkeit als solche geführt wird – dann gehört der Rechtsstreit vor das Prozessgericht – oder ob über die Zulässigkeit der Vollstreckung gestritten wird – dann entscheidet das Insolvenzgericht im Rahmen des § 36 Abs. 1, Abs. 4 InsO als Vollstreckungsgericht (BGH, Beschluss v. 27.09.2018, IX ZA 4/18).

Berechnet der Schuldner sein pfändbares Einkommen nach Vereinbarung mit dem Insolvenzverwalter selbst, kann es mit dem Insolvenzverwalter zu Differenzen kommen, wie der pfändbare Betrag zu berechnen ist bzw. ob Lohnbestandteile zur Insolvenzmasse gehören. Dabei geht es nicht um die Zulässigkeit von Vollstreckungsmaßnahmen. Der Schuldner muss deshalb den Insolvenzverwalter vor dem Prozessgericht (§ 19a ZPO) auf Feststellung verklagen, dass er keine pfändbaren Beträge schuldet und dass aus den Arbeitsentgelten keine Lohnbestandteile massezugehörig gewesen seien oder sind. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse wäre gegeben. Das Prozessgericht hätte dann für Insolvenzverwalter und Schuldner verbindlich über die Zugehörigkeit des Arbeitseinkommens zur Insolvenzmasse zu befinden gehabt, so der BGH.

 

Anmerkung des Autors:

Noch einmal deutlich: Die vorgenannten Grundsätze gelten in einem eröffneten Insolvenzverfahren. Außerhalb eines Insolvenzverfahrens richtet sich die Pfändbarkeit eines Gegenstandes nach dem Recht des Ortes, an welchem sich der Gegenstand befindet und an welchem die Zwangsvollstreckung betrieben werden müsste. Ob die Renteneinkünfte, die der Schuldner in dem oben geschilderten Fall aus der Schweiz bezieht, pfändbar sind, wäre außerhalb eines Insolvenzverfahrens nach Schweizer Recht zu beurteilen (BGH, Az.: IX ZB 63/16).

Gilt aber das deutsche Recht, können die Schuldner demnach auch Pfändungsschutzanträge nach der ZPO stellen. So muss konsequenterweise z.B. der Antrag auf Erhöhung des unpfändbaren Lohnanteils zulässig sein.

Geht es um eine Zwangsvollstreckung im Ausland, ist das deutsche Vollstreckungsgericht für die im Ausland erforderlich werdende Einzelzwangsvollstreckung aus der vollstreckbaren Ausfertigung des Eröffnungsbeschlusses international nicht zuständig (BGH a.a.O.)

Rechtsanwalt Andreas Könnecke