Mietkaution im Insolvenzverfahren

Was passiert mit der Mietkaution, wenn über das Vermögen des Schuldners ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde? Diese Frage ist für die betroffenen Personen oft von großer Bedeutung, denn z.B. bei einem Umzug ist es im Normalfall praktisch, wenn man die „alte“ Kaution zurückbekommt und gleich für die neue Mietwohnung verwenden kann.

Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist dies aber nicht möglich. Die hinterlegte Mietkaution gehört zum pfändbaren Vermögen des Schuldners, wie der BGH in seinen Beschlüssen vom 09.10.2014 (Az.: IX ZA 20/14) und vom 16.03.2017 (Az.: IX ZB 45/15) feststellte. Der Anspruch des Mieters gegen den Vermieter auf Rückzahlung der Mietkaution entsteht schon mit der Zahlung der Kaution an den Vermieter. Der Anspruch ist nur aufschiebend bedingt durch die Beendigung des Mietverhältnisses und die Rückgabe der Mietsache. Also unterliegt der Anspruch dem Insolvenzbeschlag.

Der Rückzahlungsanspruch gehört aber nicht zur Insolvenzmasse, wenn er nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt, § 36 InsO. In seinem Beschluss vom 21.02.2019 (Az.: IX ZB 7/17) setzt sich der BGH nun mit dem Pfändungsschutz auseinander:

Pfändungsschutz nach den Sozialgesetzbüchern besteht nicht, weil diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind.

Pfändungsschutz nach § 850i Abs. 1 ZPO entfällt ebenfalls. Diese Regelung gewährt Pfändungsschutz für selbst erwirtschaftete Einkünfte. Die Rückzahlung der Mietkaution gehört nicht dazu.

Als letzter Notnagel kann man nur noch auf § 765a ZPO zurückgreifen. Danach wäre eine Freigabe der Mietkaution auf Antrag des Schuldners zu prüfen. § 765a ZPO ist eine Ausnahmevorschrift und deswegen eng auszulegen. Im Rahmen der Prüfung des Pfändungsschutzes sind die Interessen der Gläubiger unter Berücksichtigung der Ziele des Insolvenzverfahrens zu berücksichtigen. Andererseits darf die Pfändung nicht zu einer Härte für den Schuldner führen, die mit den guten Sitten unvereinbar ist.

Daraus ergibt sich, dass die jeweiligen persönlichen Umstände des Einzelfalls eines jeden Schuldners beachtet werden müssen, damit eine Abwägung der Interessen möglich ist. Im vorliegenden Fall waren diese Umstände nicht ausreichend, um die Freigabe der Mietkaution zu bewirken.

Die einzige Prüfung, die von der Vorinstanz nachzuholen ist, ist die Frage, ob das Mietkautionsguthaben unpfändbar ist, weil es anspruchsmindernd auf Leistungen anzurechnen ist, welche die Schuldnerin zur Deckung ihres Bedarfs nach dem SGB II erhält.

 

Anmerkung des Autors:

Der Schuldnerin im obigen Fall half u.a. nicht, dass sie ein Darlehen für die neue Kaution bekam. Das schadet dem Insolvenzverfahren nicht, denn ein Schuldner darf nach Verfahrenseröffnung neue Verbindlichkeiten eingehen. Jedoch kann sich der Darlehensgeber während des Insolvenzverfahrens nur an das insolvenzfreie Vermögen halten.

Auch die „alte“ Mietkation könnte aus einem Darlehen stammen, wenn sich der Schuldner die Mietkaution z.B. bei Verwandten geliehen hat. Diese Forderung der Verwandten wäre eine Insolvenzforderung. Zudem haben sie meistens keine Sicherheiten bekommen. Dies wäre mit einem schriftlichen Vertrag unter Einräumung von Sicherheiten vermeidbar.

Allerdings gehört der Anspruch des Schuldners auf die Mietkaution in gesetzlicher Höhe nicht mehr zur Insolvenzmasse, wenn der Insolvenzverwalter eine Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1 Satz 2 InsO abgegeben hat (BGH, Beschluss v. 16.03.2017, Az.: IX ZB 45/15). Dies scheint im obigen Fall nicht erfolgt zu sein. Schuldner sollten sich daher zumindest eine Kopie der Enthaftungserklärung geben lassen bzw. beim Vermieter erfragen.

Rechtsanwalt Andreas Könnecke