Der BGH befasste sich in seinem Urteil v. 15.11.2018 (Az.: IX ZR 229/17) mit der zinslosen Darlehensvergabe an einen Dritten. Der Schuldner gewährte diesem vor der Stellung des Insolvenzantrags drei hohe zinslose Darlehen, die der Dritte ebenfalls noch vor Antragstellung an den Schuldner zurückzahlte. Der Insolvenzverwalter verlangte vom Darlehensnehmer im Wege der Anfechtung Zinsen.
Die Anfechtung stützte sich hier auf eine unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO. Eine Voraussetzung des Anfechtungsanspruchs ist folglich eine unentgeltliche Rechtshandlung. Der BGH stellte klar, dass die Rechtshandlung in der Darlehensgewährung liegt, bzw. der Mittelüberlassung auf Zeit.
Weitere Voraussetzung des Anfechtungsanspruchs ist die Gläubigerbenachteiligung der Rechtshandlung. Eine Gläubigerbenachteiligung liegt nach ständiger Rechtsprechung des BGH grundsätzlich vor, wenn die angefochtene Rechtshandlung entweder die Schuldenmasse vermehrt oder die Aktivmasse verkürzt hat. Übertragen auf die Darlehensgewährung liegt nach diesen Maßstäben eine gläubigerbenachteiligende Rechtshandlung vor, wenn der Schuldner einem Dritten einen Geldbetrag darlehensweise auf Zeit überlässt und dadurch das Aktivvermögen des Schuldners um den wirtschaftlichen Wert der Nutzungsvorteile verkürzt wird, so der BGH. Maßgeblich ist, dass der Schuldner die Verfügungsmöglichkeit über das Geld, die einen eigenen Vermögenswert darstellt, einem Dritten auf Zeit überlässt. Verzichtet er in diesem Fall darauf, eine Gegenleistung zu verlangen, obwohl dies nach den Umständen möglich und üblich wäre, liegt eine gläubigerbenachteiligende Handlung des Schuldners vor. Es geht somit nicht um die Unterlassung des Schuldners, Zinsen zu verlangen. Es geht um die Weggabe eines Vermögensgegenstandes, deren gläubigerbenachteiligende Wirkungen auch im Verlust der zu erwartenden Gegenleistung liegen können.
Diese gläubigerbenachteiligende Wirkung der zinslosen Darlehensvergabe wurde durch die Vorinstanzen jedoch nicht ausreichend festgestellt. Hinzu kommt, dass die Gläubigerbenachteiligung durch die Rechtshandlung verursacht worden sein muss.
Bei einem geschäftlich tätigen Schuldner kann eine Gläubigerbenachteiligung regelmäßig angenommen werden. Fehlt es hingegen an der geschäftlichen Tätigkeit, kann regelmäßig nicht darauf geschlossen werden, dass die entgangenen Nutzungsvorteile eine Gläubigerbenachteiligung herbeigeführt haben (BGH s.o.). Vielmehr erfordert die Gläubigerbenachteiligung in Form einer Verkürzung des Aktivvermögens um die Nutzungsvorteile des Geldes in diesem Fall die Feststellung, dass der Schuldner ohne die darlehensweise, aber zinslose Überlassung des Geldes tatsächlich Nutzungsvorteile erzielt hätte. Dies ist durch Indizien zu ermitteln.
Anmerkung des Autors:
Die Entscheidung ist insoweit eine Einzelfallentscheidung, als es möglicherweise auf Indizien ankommt, die auf eine Gläubigerbenachteiligung hinweisen.
Aber die allgemeinen Ausführungen sind ohne Weiteres auf vergleichbare Fälle übertragbar. Es muss sich dabei nicht um zinslose Darlehen handeln. Betroffen sind auch Nutzungsüberlassungen von Fahrzeugen, Immobilien u.ä. Da die Anfechtung unentgeltlicher Leistungen i.S.d. § 134 InsO vier Jahre zurückreicht, kann auf den Anfechtungsgegner eine hohe Forderung zukommen.
Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese zwar nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist, § 143 Abs. 2 InsO. Dieser sog. Entreicherungseinwand gilt aber nicht, sobald der Anfechtungsgegner weiß oder den Umständen nach wissen muss, dass die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt. Außerdem muss er deren Voraussetzungen nachweisen (vgl. dazu BGH, Urteil v. 27.10.2016, Az.: IX ZR 160/14).
Rechtsanwalt Andreas Könnecke