Eine Bankverbindung ist heutzutage unerlässlich. Ein Konto wird sowohl von unselbständig tätigen als auch von selbständig tätigen Schuldnern benötigt. Meistens handelt es sich dabei um ein Girokonto. Ein Schuldner kann ein Konto als P-Konto (Pfändungsschutzkonto) einrichten, bei dem unter den gesetzlich vorgegebenen Grenzen Pfändungsschutz besteht. Ein Zugriff von Gläubiger und Insolvenzverwalter ist dort also nur eingeschränkt möglich.
Anders sieht es bei einem normalen Girokonto aus. Das Guthaben fällt mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse (§ 35 InsO). Weitere Gutschriften auf dem Konto sind Neuvermögen und fallen ebenfalls in die Insolvenzmasse (vgl. nachfolgendes BGH-Urteil m.w.N.). Dem Schuldner bleibt nur die Einrichtung eines P-Kontos oder er lässt sich das Konto von dem Insolvenzverwalter aus der Masse freigeben. Letzteres birgt jedoch Haftungsrisiken für den Insolvenzverwalter, so dass mit der Freigabe nicht unbedingt zu rechnen ist.
Der BGH hat sich in dem Urteil vom 21.02.2019 (Az.: IX ZR 246/17) mit der Bankverbindung eines selbständigen Unternehmers auseinandergesetzt. Dieser nutzte ein vor Verfahrenseröffnung eingerichtetes Konto nach Verfahrenseröffnung und Freigabe der selbständigen Tätigkeit augenscheinlich als Geschäftskonto.
Der BGH stellte wieder einmal klar, dass der dem Girokonto zugrundeliegende Girovertrag ein sog. Zahlungsdiensterahmenvertrag ist (§§ 675f BGB). Dabei handelt es sich um einen Geschäftsbesorgungsvertrag, der nach §§ 115, 116 InsO mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt. Damit stünde der Schuldner zunächst ohne Konto da. Das wäre ein weiteres Risiko für den Schuldner. Für die Weiterführung des Kontos müsste ein neuer Girovertrag abgeschlossen werden. Dieser Vertrag kann auch konkludent geschlossen werden durch beiderseitige Fortführung der Geschäftsbeziehung. In der Praxis wird das Konto meistens durch die Banken weitergeführt allerdings bis zu einer möglichen Freigabe oft gesperrt. Bei einem Neuabschluss ergibt sich die oben beschriebene Problematik. Ansprüche aus diesem (neuen) Girovertrag sind nur dann insolvenzfrei, wenn für beide Vertragsteile besondere Umstände erkennbar sind, aus denen sich ergibt, dass gerade ein Konto geführt werden soll, das – etwa als Pfändungsschutzkonto gemäß § 850k ZPO oder als Konto im Rahmen der freigegebenen selbständigen Tätigkeit des Schuldners – zum insolvenzfreien Vermögen gehört. Fehlt es an solchen Umständen, fallen die Ansprüche aus dem Zahlungsdiensterahmenvertrag als Neuerwerb nach § 35 InsO in die Insolvenzmasse (BGH, s.o.).
Damit bleibt einem nichtselbständigen Schuldner sicherheitshalber nur die Einrichtung eines P-Kontos. Einem selbständigen Schuldner hilft zusätzlich die Freigabe der selbständigen Tätigkeit, die i.d.R. auch das Geschäftskonto umfasst. Dies war im zu entscheidenden Fall jedoch nicht ganz eindeutig.
Die Vorinstanz hatte keine Feststellungen getroffen, ob das Konto vor der Freigabe der selbständigen Tätigkeit nahezu ausschließlich als Geschäftskonto diente. Eine bloße Umwidmung des Kontos durch den Schuldner nach der Freigabe genügt hingegen nicht, weil der Schuldner nicht über die Reichweite der Freigabeerklärung bestimmen kann. Ist es zum Neuabschluss des Girovertrags erst nach Wirksamwerden der Freigabeerklärung gekommen, so käme eine Behandlung als insolvenzfreies Vermögen des Klägers dann in Betracht, wenn dieser der Bank mitgeteilt hat, dass es sich um ein Geschäftskonto für seine selbständige Tätigkeit handelt, oder sich eine solche Bestimmung aus den Umständen des Vertragsschlusses ergäbe. Feststellungen dazu hat das Berufungsgericht ebenfalls nicht getroffen.
Anmerkung des Autors:
Die Entscheidung des BGH bedeutet für den Schuldner, dass er unbedingt Klarheit bezüglich seines Kontos schaffen muss und dies vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Bei nicht selbständigen Schuldnern ist die Einrichtung eines P-Kontos ratsam, wenn er nicht schon längst eines hat. Bei selbständigen Schuldnern sollte mit Blick auf eine mögliche Freigabe der Tätigkeit ein Konto bestehen, dass zweifelsfrei ein Geschäftskonto ist.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Insolvenzverwalter das Konto aufgelöst und das Guthaben der Masse zugeführt. Die Klage des Schuldners war gegen den Insolvenzverwalter gerichtet. Bei dem Anspruch des Schuldners handelt es sich um einen Bereicherungsanspruch. Dies ist eine Masseverbindlichkeit nach § 55 InsO. Auch das birgt Risiken für den Schuldner. Der Insolvenzverwalter kann gegenüber dem Insolvenzgericht die Masseunzulängleichkeit anzeigen. Das bedeutet, dass voraussichtlich die Masse zur Deckung der Verfahrenskosten, die zuerst zu befriedigen sind, und der Masseverbindlichkeiten nicht ausreicht. Wenn der Schuldner Pech hat, bekommt er trotz einer womöglich rechtswidrigen Handlung des Insolvenzverwalters nicht den vollen Anspruch und das auch erst zu einem späteren Zeitpunkt. Ob Haftungsansprüche gegen den Insolvenzverwalter erfolgversprechend sind, bleibt fraglich. Selbst wenn, dann ist auch hier mit einer zeitlichen Verzögerung zu rechnen, obwohl der Schuldner die finanziellen Mittel umgehend bzw. sofort benötigt.
Der BGH stellt in der vorgestellten Entscheidung den Umfang einer Freigabe der selbständigen Tätigkeit dar. Bei der Freigabe der selbständigen Tätigkeit handelt es sich dem BGH zufolge um eine Art Freigabe des Vermögens, welches der gewerblichen Tätigkeit gewidmet ist, einschließlich der dazu gehörenden Vertragsverhältnisse. Der Neuerwerb aus dieser selbständigen Tätigkeit haftet während des eröffneten (Erst-)Verfahrens nur den Neugläubigern, nicht den (Alt-)Insolvenzgläubigern. Die freigabeähnliche Erklärung nach § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO betrifft demnach im Unterschied zu der in § 32 Abs. 3 Satz 1 InsO als zulässig vorausgesetzten echten Freigabe nicht nur einzelne Vermögensgegenstände, sondern eine Gesamtheit von Gegenständen und Werten. Diese scheiden aus der Insolvenzmasse aus und unterliegen der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Schuldners.
Klar ist, dass von der Freigabe gemäß § 35 Abs. 2 Satz 1 InsO Forderungen, die vor Wirksamwerden der Freigabeerklärung entstanden sind, auch dann nicht erfasst werden, wenn sie auf die bisherige selbständige Tätigkeit des Schuldners zurückgehen. Diese Forderungen gehören zur Insolvenzmasse und dienen der Befriedigung der Insolvenzforderungen. Schwierig kann hingegen die Abgrenzung sein, welche Forderungen vor bzw. nach der Freigabe entstanden sind. Anknüpfungspunkt ist der zeitliche Zugang der Freigabeerklärung bei dem Schuldner. Sie hat grundsätzlich keine Rückwirkung. Im Hinblick auf Forderungen gilt folgendes: Massebestandteil ist eine Forderung, wenn der Rechtsgrund so weit und endgültig verwirklicht worden ist, dass das betreffende Recht sofort als umsetzungsfähiger Bestandteil zum Vermögen des Schuldners zu rechnen ist. Aufschiebend bedingte Forderungsrechte gehören auch dann zur Masse, wenn die Bedingung erst nach der Verfahrenseröffnung eintritt. Entscheidend ist, ob vom Entstehungstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Vollendung nicht mehr von einem willensgesteuerten Verhalten des Schuldners abhängt.
Rechtsanwalt Andreas Könnecke