Sicherheiten, insbes. Abtretung in der Insolvenz
Insolvenzgläubiger haben eine bessere Aussicht auf Befriedigung ihrer Insolvenzforderungen, wenn sie über Sicherheiten verfügen, die ihnen vom Schuldner und/oder dritten Personen gewährt wurden. Zu diesen Sicherheiten gehören z.B. Grundschulden, Hypotheken, Zwangssicherungsgrundschulden, Forderungsabtretungen, Globalzessionen, Verpfändung von Vermögenswerten, Pfändung von Vermögenswerten usw. Derartige Sicherheiten berechtigen den Insolvenzgläubiger zur abgesonderten Befriedung nach §§ 49 ff InsO oder erlauben […]