Nun hat auch der Insolvenzsenat des BGH über die Pfändbarkeit von Sonn- und Feiertagszuschlägen entschieden. Der Beschluss des BGH vom 20.09.2018 (Az.: IX ZB 41/16) schließt an vorangegangene Entscheidungen des BGH (Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZB 4/15) und des BAG (Urteil vom 23.08.2017, Az. 10 AZR 859/16) an.
Das BAG hatte entschieden, dass die besondere Lage der Arbeitszeit an Sonn- und Feiertagen unter dem Gesichtspunkt einer Erschwerniszulage zu einem Pfändungsschutz führt, wenn aus anderweitigen gesetzgeberischen Wertungen abgeleitet werden kann, dass die Lage der Arbeitszeit nicht nur als ungünstig, sondern als besonders belastend anzusehen sei. Dies ist bei Zulagen für Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit der Fall. Für die Arbeit an Sonntagen und an gesetzlichen Feiertagen sind demnach insbesondere die verfassungsrechtlichen Vorgaben in Art. 140 GG, Art. 139 WRV und die gesetzliche Regelung in § 1 Nr. 2, §§ 9 bis 11 ArbZG zu berücksichtigen. Das gilt allerdings nicht für die Arbeit an Samstagen. Hier fehlt es an einer diesbezüglichen gesetzgeberischen Wertung. Außerdem werden die Samstage weithin zu den Werktagen gezählt (vgl. z.B. BGH, Urteil v. 13.07.2010, Az.: VIII ZR 129/09).
Die vom Schuldner erzielten Zuschläge für Sonntags- und Feiertagsarbeit unterliegen nach dem BGH als Erschwerniszulagen nach § 850a Nr. 3 ZPO insoweit nicht der Zwangsvollstreckung, als sie den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen. Zur Bestimmung des Rahmens des Üblichen kann an die Regelung in § 3b EStG angeknüpft werden, wonach Zuschläge für geleistete Sonntagsarbeit bis zu 50% des Grundlohns und Feiertagszuschläge bis zu 125% des Grundlohns steuerfrei sind (vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2016, Az. VII ZB 4/15). Die dem Schuldner gezahlten Zuschläge für Samstagsarbeit sind dagegen nicht nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar. Auch die Regelung in § 3b EStG stellt derartige Zuschläge nicht den Sonn- und Feiertagszuschlägen gleich.
Anmerkung des Autors:
Der Arbeitgeber muss § 850a ZPO bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens berücksichtigen. Der Schuldner sollte trotzdem darauf achten, dass die Berechnung stimmt. Hat sich der Schuldner mit seinem Insolvenzverwalter dahingehend verständigt, dass er selbst den pfändbaren Betrag ausrechnet, muss die Berechnung selbstredend auch richtig sein. Da die Berechnung aber sehr schwierig sein kann, kann es für den Schuldner sinnvoll sein, die Berechnung Fachleuten zu überlassen.
Rechtsanwalt Andreas Könnecke