Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner nach Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung
Die Versagung der Restschuldbefreiung hat für den Schuldner nicht nur zur Folge, dass er von seinen Verbindlichkeiten nicht befreit wird. Zusätzlich kann er erst nach einer Sperrfrist von mindestens drei Jahren nach § 287a InsO (ab 01.07.2014, zuvor § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO) einen neuen Antrag stellen. Um dies zu vermeiden, könnten Schuldner […]