Rücknahme des Antrags auf Restschuldbefreiung durch den Schuldner nach Gläubigerantrag auf Versagung der Restschuldbefreiung

Die Versagung der Restschuldbefreiung hat für den Schuldner nicht nur zur Folge, dass er von seinen Verbindlichkeiten nicht befreit wird. Zusätzlich kann er erst nach einer Sperrfrist von mindestens drei Jahren nach § 287a InsO (ab 01.07.2014, zuvor § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO) einen neuen Antrag stellen. Um dies zu vermeiden, könnten Schuldner besonders trickreich sein wollen und einfach den Antrag auf Restschuldbefreiung zurücknehmen.

So auch der Plan eines Schuldners in dem Fall, der dem Beschluss des BGH vom 14.06.2018 (Az.: IX ZB 43/17) zugrundelag. In der Restschuldbefreiungsphase stellten zwei Gläubiger vor der Entscheidung über die Erteilung der Restschuldbefreiung Versagungsanträge, weil der Schuldner einen fünfstelligen Gehaltszufluss verheimlicht haben soll. Der Schuldner nahm hierzu nicht Stellung sondern wollte seinen Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung zurücknehmen.

Der BGH stellt klar, dass die Rücknahme des Restschuldbefreiungsantrages ohne Zustimmung der Gläubiger unzulässig sei. Das Interesse der Gläubiger an einer gerichtlichen Entscheidung über seinen Versagungsantrag überwiegt das Interesse des Schuldners an der sanktionslosen Beendigung des Insolvenzverfahrens ohne Erteilung der Restschuldbefreiung. Nach dem Willen des Gesetzgebers soll nur der redliche Schuldner geschützt werden. Er soll sich nicht durch Antragsrücknahme einer möglichen Sanktion entziehen können. Dem Schuldner wurde daher die Restschuldbefreiung nach § 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO (Verheimlichen von Bezügen, die der Abtretungserklärung unterliegen) versagt.

 

Anmerkung des Autors:

Ist die Rücknahme eines Antrages auf Erteilung der Restschuldbefreiung zulässig, endet das Verfahren ohne Erteilung der Restschuldbefreiung. Da auch die Insolvenzordnung ab dem 01.07.2014 keine Sperrfrist für solche Fälle vorsieht, könnte ein Schuldner sogleich einen neuen Antrag stellen. Der Gesetzgeber hat dies entweder übersehen oder bewusst keine Regelung treffen wollen.

Die Insolvenzordnung regelt ausdrücklich, dass der Antrag auf Restschuldbefreiung zurückgenommen werden kann, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist (§ 13 Abs. 2 InsO). Aber auch danach ist anerkannt, dass die Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung grundsätzlich nach § 4 InsO i.V.m. § 269 ZPO möglich ist.

Im Übrigen ist die Rücknahme des Antrags auf Erteilung der Restschuldbefreiung auch in dem Fall unzulässig, wenn ein Gläubiger im Schlusstermin oder innerhalb der vom Insolvenzgericht im schriftlichen Verfahren für die Versagungsantragstellung gesetzten Frist einen zulässigen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gestellt und das Insolvenzgericht dem Schuldner hierauf die Restschuldbefreiung versagt hat (BGH, Beschluss vom 22.09.2016, Az. IX ZB 50/15).

Durch die Verlagerung des (ehemaligen) Versagungsgrundes aus § 290 Abs. 1 Nr. 3 InsO nach § 287a InsO prüft nunmehr das Insolvenzgericht von Amts wegen, ob und ggf. wann in der Vergangenheit Restschuldbefreiung erteilt oder versagt wurde.. Ein Versagungsantrag eines Gläubigers ist nicht mehr notwendig. Insoweit entfällt ein „Zocken“ eines Schuldners darauf, dass die Gläubiger diesen Punkt möglicherweise übersehen.

Rechtsanwalt Andreas Könnecke