Der Insolvenzverwalter kann eine selbständige Tätigkeit eines Schuldners freigeben (vgl. § 35 Abs. 2 InsO). Das befreit den Schuldner nicht von seinen Mitwirkungspflichten. Zudem gilt § 295 Abs. 2 InsO entsprechend. Das bedeutet, der Schuldner hat die Obliegenheit Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu leisten, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre.
In dem vom BGH mit Beschluss v. 12.04.2018 (Az.: IX ZB 60/16) entschiedenen Fall ging es um einen Zahnarzt im Rentenalter, der nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine Praxis eröffnete. Schuldner und Insolvenzverwalter einigten sich auf eine monatliche Zahlung von 738,52 € an die Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit frei. Der Schuldner leistete keine Zahlungen an die Masse. Ein Gläubiger beantragte daher die Versagung der Restschuldbefreiung.
Einerseits hatte der Schuldner Erfolg. Die Zahlungsvereinbarung zwischen Schuldner und Insolvenzverwalter begründet keine Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nach dem Gesetz, wie es wörtlich in § 290 InsO steht. Hält der Schuldner sich nicht an die Vereinbarung, kann ihm deswegen nicht die Restschuldbefreiung versagt werden.
Andererseits ist der Schuldner aber unter den oben beschriebenen Voraussetzungen gesetzlich zu Leistungen an die Masse verpflichtet. Leistet er nicht, verletzt er ggf. die Mitwirkungspflicht aus § 97 Abs. 2 InsO und verwirklicht den Versagungsgrund des § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO (s. auch BGH, Beschluss vom 13.06.2013, Az.: IX ZB 38/10).
Das Rentenalter des Schuldners spielt keine Rolle. Auch wenn er zu einer weiteren Tätigkeit daher nicht verpflichtet wäre, fallen pfändbare Beträge aus einer nichtselbständigen Tätigkeit trotzdem in die Insolvenzmasse. Das gilt auch für eine selbständige Tätigkeit nach Freigabe. Eine Abführungspflicht scheidet allerdings aus, wenn der Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit unterhalb des pfändbaren Betrags bei abhängiger Tätigkeit liegt, wie der BGH bereits entschied.
Eine gesetzliche Verpflichtung des Schuldners zu Zahlungen an die Insolvenzmasse setzt danach Feststellungen zur Möglichkeit einer angemessenen abhängigen Tätigkeit, zur Höhe eines dadurch erzielbaren Nettoeinkommens und gegebenenfalls zu unterhalb der Pfändungsfreigrenzen liegenden Einkünften des Schuldners aus seiner selbständigen Tätigkeit voraus.
Der BGH weist daraufhin, dass die Nichteinhaltung der vereinbarten Zahlungen ein Indiz für die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners ist. Aus Sicht des Gläubigers ist es für die notwendige Glaubhaftmachung des Versagungsgrundes ausreichend, darauf hinzuweisen. Nunmehr ist es Aufgabe des Schuldners, darzulegen, dass er nach dem Gesetz zu keinen höheren als zu den von ihm geleisteten Zahlungen verpflichtet war. Kann dies nicht festgestellt werden, ist von einer Verletzung der gesetzlichen Mitwirkungspflicht auszugehen.
Anmerkung des Autors:
Der Fall unterliegt noch dem bis zum 01.07.2014 geltendem Insolvenzrecht. Die hier betroffenen Vorschriften gibt es aber auch im neuen Recht, so dass die Grundsätze der Entscheidung auch danach beachtet werden sollten.
Der Zusammenhang zwischen Zahlungspflicht, d.h. Mitwirkungspflicht des Schuldners und drohender Versagung der Restschuldbefreiung wird hier deutlich. Bei derartigen Vereinbarungen des Schuldners mit dem Insolvenzverwalter muss der Schuldner also sehr genau aufpassen. Für den Gläubiger ergibt sich wiederum ein Einfallstor für die Glaubhaftmachung eines Grundes zur Versagung der Restschuldbefreiung.
Zuletzt ergab sich aus dem Verfahrensablauf noch ein anderer Umstand. Das Insolvenzverfahren wurde bis zum Ablauf der Abtretungsfrist von 6 Jahren nicht aufgehoben. Gleichwohl muss das Insolvenzgericht nach der Rechtsprechung des BGH darüber befinden. Zuvor jedoch müssen nach § 289 Abs. 1 Satz 1 InsO aF die Insolvenzgläubiger, der Insolvenzverwalter oder Treuhänder und der Schuldners in einer Form angehört werden, die dem Schlusstermin entspricht. Das kann durch zwei Arten geschehen. Einmal durch Einberufung einer Gläubigerversammlung. Oder einfacher im schriftlichen Verfahren nach § 5 InsO. Im letzteren Fall muss das schriftliche Verfahren nach § 5 Abs. 2 Satz 1 InsO aF durch einen Beschluss ausdrücklich angeordnet werden, der im Internet öffentlich bekannt zu machen ist (§ 5 Abs. 2 Satz 3, § 9 InsO aF). Ein wirksamer Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung kann dann von einem Insolvenzgläubiger nur im Rahmen dieses Verfahrens gestellt werden (BGH, Beschluss vom 08.03.2018, Az.: IX ZB 12/16).
Nach neuem Recht ab dem 01.07.2014 ergibt sich die Anhörung aus § 300 Abs. 1 InsO.
Rechtsanwalt Andreas Könnecke