Freigabe selbständiger Tätigkeit, Pflichten des Schuldners
Der Insolvenzverwalter kann eine selbständige Tätigkeit eines Schuldners freigeben (vgl. § 35 Abs. 2 InsO). Das befreit den Schuldner nicht von seinen Mitwirkungspflichten. Zudem gilt § 295 Abs. 2 InsO entsprechend. Das bedeutet, der Schuldner hat die Obliegenheit Zahlungen an den Insolvenzverwalter zu leisten, wie wenn er ein angemessenes Dienstverhältnis eingegangen wäre. In dem vom […]