Sicherheiten, insbes. Abtretung in der Insolvenz

Insolvenzgläubiger haben eine bessere Aussicht auf Befriedigung ihrer Insolvenzforderungen, wenn sie über Sicherheiten verfügen, die ihnen vom Schuldner und/oder dritten Personen gewährt wurden. Zu diesen Sicherheiten gehören z.B. Grundschulden, Hypotheken, Zwangssicherungsgrundschulden, Forderungsabtretungen, Globalzessionen, Verpfändung von Vermögenswerten, Pfändung von Vermögenswerten usw. Derartige Sicherheiten berechtigen den Insolvenzgläubiger zur abgesonderten Befriedung nach §§ 49 ff InsO oder erlauben dem Insolvenzverwalter teilweise die Verwertung (§ 166 InsO), der den Erlös abzüglich seiner Kostenbeiträge an den absonderungsberechtigten Gläubiger auskehren muss (§ 170 InsO). Dies gilt unter der Voraussetzung, dass die Sicherheit insolvenzfest ist, d.h. dass sie nicht nach § 88 InsO (Rückschlagsperre) kraft Gesetzes unwirksam ist oder vom Gläubiger in anfechtbarer Art und Weise erworben wurde.

Im Insolvenzverfahren über das Vermögen einer natürlichen Person werden Rechte, die zu einer abgesonderten Befriedigung berechtigen, durch die Erteilung der Restschuldbefreiung nicht berührt. Faktisch bleiben die Sicherheiten also bestehen, auch wenn die Insolvenzforderung selbst wegen der Erteilung der Restschuldbefreiung nicht mehr zwangsweise durchgesetzt werden darf.

In dem Urteil des BGH vom 06.06.2019 (Az.: IX ZR 272/17) war über die Globalzession eines Kassenzahnarztes zu befinden. Dieser hatte vor dem Insolvenzverfahren seine Vergütungsansprüche gegen eine kassenzahnärztliche Vereinigung abgetreten. Der Insolvenzverwalter gab die selbständige Tätigkeit des Schuldners seinerzeit nach § 35 InsO frei. Ein Gläubiger wollte neu entstandene Ansprüche des Arztes pfänden. Der (vermeintlich) abtretungsberechtigte Gläubiger wehrte sich hiergegen.

Das Insolvenzverfahren war während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht zum Abschluss gekommen. Außerdem wollte die ursprünglich durch die Globalzession begünstigte Gläubigerin die Ansprüche weiter abtreten an den nunmehrigen Kläger.

Der BGH stellt folgende Grundsätze auf:

Die ursprüngliche Vorausabtretung der Vergütungsforderungen des Schuldners wurde mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nach § 91 Abs. 1 InsO unwirksam. Entsteht die im Voraus abgetretene Forderung nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens, kann der Gläubiger gemäß § 91 Abs. 1 InsO kein Forderungsrecht zu Lasten der Masse mehr erlangen. Während des Freigabezeitraums gilt § 91 Abs. 1 InsO weiter. Die ursprünglich gesicherte Gläubigerin kann damit die während der Freigabezeit entstandenen Forderungen nicht erwerben. Wegen dieses Erwerbsverbots kann die ursprünglich berechtigte Gläubigerin die Ansprüche als Nichtberechtigte nicht wirksam an den Kläger abtreten. Forderungsinhaber ist weiterhin der Schuldner. In dem Stadium der Freigabe kann nur er seine Forderungen abtreten.

Die Globalabtretung des Schuldners an die Erstzessionarin und die darauf aufbauende Abtretung der Erstzessionarin an den Kläger können erst mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuldners Rechtswirkung erzeugen. Das Insolvenzverfahren endet mit der Verfahrensaufhebung nach § 200 InsO oder auf andere Weise (vgl. § 207 ff InsO). Ab diesem Zeitpunkt erhält der Schuldner die volle Verfügungsbefugnis über sein Vermögen zurück (BGH, Beschluss vom 06.12.2007, Az.: IX ZB 229/06). Dank der wieder gewonnenen Verfügungsmacht des Schuldners erfasst eine von ihm vor Verfahrenseröffnung erteilte Globalzession nach Verfahrensaufhebung begründete Forderungen (vgl. BGH, aaO). Dies gilt auch im Falle einer zwischenzeitlichen Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO).

Nun ist anerkannt, dass unwirksame Verfügungen des Schuldners entsprechend § 185 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB ex nunc als gültig erstarken, wenn der Schuldner Berechtigter geblieben und das Insolvenzverfahren beendet ist (vgl. BGH, Urteil v. 06.06.2019 mwN). Mit Rücksicht auf den Prioritätsgrundsatz darf die Gültigkeit von dem Schuldner vor Verfahrenseröffnung getroffener Verfügungen nicht durch etwaige im Laufe des Insolvenzverfahrens erfolgte Zwischenverfügungen mit Wirkung für den Zeitraum nach Verfahrensbeendigung vereitelt werden (vgl. HK-InsO/Kayser, 9. Aufl., § 81 Rn. 28). Darum beschränkt sich die Wirksamkeit von Verfügungen über Vermögen des Schuldners aus einer frei gegebenen selbständigen Tätigkeit (§ 35 Abs. 2 Satz 1 InsO) auf den Zeitraum der Freigabe, der notwendigerweise mit der Verfahrensaufhebung abläuft. Eine vor Verfahrenseröffnung vereinbarte Globalabtretung erstreckt sich deshalb auf nach Verfahrensaufhebung und zeitgleicher Beendigung der Freigabe der selbständigen Tätigkeit zugunsten des Schuldners begründete Forderungen. Diese Forderungen gehen, ohne dass es einer weiteren Verfügung bedarf, auch im Falle einer zwischenzeitlichen Freigabe der selbständigen Tätigkeit des Schuldners mit Verfahrensaufhebung auf den Zessionar über, so der BGH.

 

Anmerkung des Autors:

Weil das Insolvenzverfahren in dem zu entscheidenden Fall noch läuft als die Laufzeit der Abtretungserklärung endete, muss durch die Vorinstanz ermittelt werden, ob der Schuldner die Forderungen an den Kläger abtrat. Diese Konstellation ist nicht der Regelfall. Normalerweise wird das Insolvenzverfahren innerhalb der Laufzeit der Abtretungserklärung aufgehoben. Mit der Beendigung des Insolvenzverfahrens lebt die Globalzession folglich wieder auf. Das führt zu großen Nachteilen des Schuldners, weil ihm diese Einnahmen womöglich zur Fortführung seines Geschäfts fehlen würden und er aus diesen Einnahmen auch die Obliegenheit des § 295 Abs. 2 InsO erfüllen muss. Insofern muss sichergestellt sein, dass der Gläubiger die Abtretung nicht gegenüber dem Drittschuldner offenlegt und die Einnahmen abgreift.

Letztlich gibt der BGH zwar seine ursprüngliche Ansicht zur Konvaleszenz auf, so dass die Gefahr einer Insolvenz in der Insolvenz nicht mehr besteht. Dafür besteht aber die Gefahr einer Insolvenz nach der Insolvenz. Genauer: Die Gefahr besteht in dem Zeitraum zwischen Verfahrensbeendigung und Erteilung der Restschuldbefreiung. Greift der abtretungsberechtigte Gläubiger auf die Forderungen des Schuldners zu, bleibt diesem entweder eine Lösung mit dem Gläubiger zu finden oder über einen Antrag nach § 850i ZPO Pfändungsschutz zu erlangen. So gesehen kam dem Schuldner zugute, dass das Insolvenzverfahren während der Laufzeit der Abtretungserklärung nicht beendet wurde. Die Entscheidung erging zwar noch zu dem vor dem 01.07.2014 geltendem Recht. Die Rechtsänderungen würden aber zu keiner anderen Entscheidung in der Sache führen.

Eine weitere Frage stellt sich in dem Urteil, ob ein Arzt wegen seiner Verschwiegenheitspflicht die Forderungen, die letztlich aus seiner Tätigkeit resultieren, abtreten darf. Das war hier möglich, weil die Informationsrechte aus § 402 BGB abbedungen waren, so dass die neue Gläubigerin auf die Patientendaten keinen Zugriff hat. Gerade in solch sensiblen Bereichen muss die Wirksamkeit der Abtretung also sorgfältig geprüft werden.

Hinsichtlich einer Lohnabtretung gilt nach der Abschaffung des § 114 InsO, dass nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens wegen § 91 InsO der pfändbare Lohnanteil sogleich in die Insolvenzmasse fließt. Nach Beendigung des Insolvenzverfahrens greift die Abtretungserklärung des § 287 Abs. 2 InsO. Die Abtretungserklärung muss der Schuldner einreichen, wenn er die Restschuldbefreiung begehrt. Der Antrag auf Erteilung der Restschuldbefreiung ist sonst unzulässig. Gem. § 287 Abs. 3 InsO sind Vereinbarungen des Schuldners insoweit unwirksam, als sie die Abtretungserklärung nach Absatz 2 vereiteln oder beeinträchtigen würden.

Nach Erteilung der Restschuldbefreiung bzw. nach Ablauf der Abtretungsfrist ist die Abtretung, die der Gläubiger als Sicherheit erhalten hatte, nach § 301 Abs. 2 InsO gegenstandslos so die wohl überwiegende Meinung. Das gilt nicht, wenn die zugrunde liegende Forderung wegen § 302 InsO nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird.

Bei Lohnpfändungen gilt entsprechendes. Hierzu gibt es immerhin den Beschluss des BGH v. 24.03.2011 (Az.: IX ZB 218/08). Das Pfändungspfandrecht bleibt während des Insolvenzverfahrens bestehen und lebt wieder auf, wenn die Restschuldbefreiung nicht erteilt wird. Voraussetzung ist, dass die Pfändung insolvenzfest ist (s.o.). Mit der Erteilung der Restschuldbefreiung muss die Zwangsvollstreckung eingestellt werden, es sei denn, die Insolvenzforderung ist von der Restschuldbefreiung ausgenommen (§ 302 InsO). Bei der Pfändung von Rentenansprüchen, die noch gar nicht fällig sind, sollte der Schuldner rechtzeitig für die Aufhebung des Pfändungspfandrechts sorgen. Fällt erst beim Rentenantrag auf, dass noch ein Pfändungspfandrecht besteht, ist schlimmstenfalls der Nachweis der Restschuldbefreiung nicht mehr möglich. Nicht zuletzt aus diesem Grund sollten die Unterlagen und Beschlüsse des Insolvenzgerichts sorgfältig und dauerhaft aufbewahrt werden.

Rechtsanwalt Andreas Könnecke