Dem Leitsatz dieses BGH-Beschlusses vom 01.03.2018 (Az.: IX ZB 95/15) zufolge kann ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften bestreitet, im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderungen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden an den Mietobjekten bestellt hat.
Folgende Situation ergab sich bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Der Schuldner war Eigentümer zweier Grundstücke mit Mehrfamilienhäusern. Die Grundstücke waren besichert mit Darlehen zugunsten der finanzierenden Bank. Zusätzlich waren zur Sicherheit die Miet- und Pachtforderungen an die Bank abgetreten. Die Insolvenzverwalterin zog die Mieten ein und leitete sie nach Abzug eines Betrags für die Feststellung und Verwertung an die Bank weiter. Der Schuldner beantragte einen Teil der Mieteinnahmen pfandfrei zu stellen, um auf den Grundbetrag nach § 850c ZPO zu kommen also wie bei pfändbaren Lohneinkommen.
Das ist nach dem BGH möglich. Über § 36 InsO gelten die Vorschriften der ZPO entsprechend also die Pfändungsschutzregelungen. Da die Mieteinkünfte kein Lohneinkommen sind, greift hier § 850i ZPO. Danach ist dem Schuldner auf eigenen Antrag so viel zu belassen wie bei vergleichbaren Lohneinkommen. Der Pfändungsschutz für Lohneinkommen wird also auch auf sonstige Einkünfte übertragen. Zu diesen gehören auch Miet- und Pachteinnahmen.
Die Abtretung der Mietforderungen hilft der Bank nicht. Die Besonderheiten des Insolvenzrechts führen zur Unwirksamkeit der Abtretung unter den Voraussetzungen des § 110 InsO.
Ohne Insolvenzverfahren wäre die Abtretung nach den §§ 134, 400 BGB nichtig, soweit die Forderung nicht der Pfändung unterworfen ist. Der Schuldner kann also mithilfe eines Antrages nach § 850i ZPO die Unpfändbarkeit zumindest eines Teils der Mieten erreichen.
Auch die Einbeziehung der Mietforderung in den Haftungsverband der Grundschuld (§ 1192 Abs. 1, § 1123 Abs. 1 BGB) hilft der Bank nicht. Die Haftung realisiert sich nämlich erst mit der Beschlagnahme (Zwangsverwaltung, Pfändung der Mietforderung). Der Pfändung kann der Schuldner mit dem Pfändungsschutz des § 850i ZPO entgegentreten. Bei der Zwangsverwaltung ist dies nicht möglich.
Anmerkung des Autors:
Aus diesem Beschluss lassen sich einige Möglichkeiten für Gläubiger und Schuldner entnehmen. Zusammengefasst: Sofern der Schuldner die Mieteinnahmen für seinen Lebensunterhalt braucht, kann er im Insolvenzverfahren und im Falle einer Pfändung auch außerhalb davon Pfändungsschutz beantragen.
Der Gläubiger hingegen kann die Zwangsverwaltung nach § 866 ZPO, §§ 146 ff ZVG beantragen. Dort gibt es nur die Sonderregelung des § 149 ZVG. Die Schutzvorschriften der §§ 850 ff ZPO gelten nicht. Diese Vorgehensweise wäre also eine Option der Bank.
850i ZPO umfasst nicht nur Mieteinnahmen sondern alle sonstigen Einnahmen wie z.B. Zinsen usw. (vgl. BGH, Az.: IX ZB 88/13).
Rechtsanwalt Andreas Könnecke