Pfändungsschutz für Mieteinkünfte des Schuldners
Dem Leitsatz dieses BGH-Beschlusses vom 01.03.2018 (Az.: IX ZB 95/15) zufolge kann ein Schuldner, der seinen Lebensunterhalt aus erwirtschafteten Mieteinkünften bestreitet, im Insolvenzverfahren Pfändungsschutz für sonstige Einkünfte beantragen, auch wenn die Mieteinkünfte im Zuge einer vereinbarten stillen Zwangsverwaltung an einen Gläubiger abgeführt werden, dem der Schuldner die Mietforderungen als Sicherheit abgetreten und dem er Grundschulden […]