Pfändungsschutz für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach Freigabe

Der BGH stellt in seiner Entscheidung vom 25.01.2018 (Az.: IX ZA 19/17) klar, dass ein Schuldner keinen Pfändungsschutz nach § 850i ZPO für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit nach der Freigabe durch den Insolvenzverwalter im Verhältnis zur Insolvenzmasse erlangen kann. Durch die Freigabe der selbständigen Tätigkeit erlischt der sog. Insolvenzbeschlag. Der Schuldner erlangt dadurch wieder die volle Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über sein Unternehmen, so dass für die Anwendung des § 850i ZPO kein Raum mehr besteht.

 

Anmerkung des Autors:

Es können aber Neugläubiger in das freigegebene Vermögen vollstrecken. Also auch in die Forderungen des Schuldners aus der freigegebenen Tätigkeit. In diesem Fall muss der Schuldner selbstverständlich die Möglichkeit des Vollstreckungsschutzes aus der ZPO haben. Es muss sich jedoch selbst darum kümmern.

Außerdem weist der BGH darauf hin, dass der Schuldner weiterhin nach § 100 InsO Unterhalt aus der Masse geltend machen. Über die Gewährung des Unterhalts im laufenden Insolvenzverfahren entscheidet die Gläubigerversammlung. Da der Schuldner eigenes Einkommen aus der selbständigen Tätigkeit erzielt, sind die Erfolgsaussichten indes eher gering.

Rechtsanwalt Andreas Könnecke