In dem Fall geht es nicht um die in der Insolvenzordnung geregelte Anfechtung sondern um die Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz. Beide Regelungen ähneln sich. Während des laufenden Insolvenzverfahrens gilt die Insolvenzordnung, die das Anfechtungsgesetz solange verdrängt (vgl. § 1 AnfG). Wie ist es aber nach Erteilung der Restschuldbefreiung?
In seiner Entscheidung vom 22.03.2018 (Az.: IX ZR 163/17) stellt der BGH im Leitsatz fest: Eine dem Schuldner erteilte Restschuldbefreiung steht der Gläubigeranfechtung auch dann nicht entgegen, wenn der Gläubiger die Anfechtungsklage, die Rechtshandlungen vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft, erst nach der Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhebt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 12. November 2015, IX ZR 301/14, BGHZ 208, 1).
In dem Fall warf der Kläger, ein Gläubiger des Schuldners, diesem vor, er hätte ein Grundstück auf die Beklagte übertragen in der Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen. Der Kläger nahm die Beklagte nach dem Anfechtungsgesetz auf Duldung der Zwangsvollstreckung in das Grundstück in Anspruch. Und zwar nach Erteilung der Restschuldbefreiung.
Das ist möglich, weil gemäß § 18 Abs. 1 AnfG nach der Beendigung des Insolvenzverfahrens Anfechtungsansprüche, die der Insolvenzverwalter geltend machen konnte, von den einzelnen Gläubigern nach diesem Gesetz verfolgt werden können, soweit nicht dem Anspruch entgegenstehende Einreden gegen den Insolvenzverwalter erlangt sind. Der Insolvenzverwalter hatte seinerzeit die Grundstücksübertragung nicht angefochten. Die Erteilung der Restschuldbefreiung spielt keine Rolle, weil diese den Schuldner schützt, nicht aber den durch die Rechtshandlung begünstigten Dritten. Dieser verdient diesen Schutz nicht. Er kann sich nicht auf die erteilte Restschuldbefreiung des Schuldners berufen. Zudem darf der Gläubiger nicht schlechter gestellt werden, als hätte er die Anfechtungsklage vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhoben.
Anmerkung des Autors:
Die Entscheidung ist gläubigerfreundlich. Sie hat indes zur Folge, dass es wieder zu einem Wettlauf der Gläubiger kommen kann. Wer zuerst klagt, hat einen Vorsprung gegenüber anderen Gläubigern. Das liegt daran, dass das Anfechtungsgesetz keine gleichmäßige Gläubigerbefriedigung bewirken soll. Es ist vergleichbar mit Zwangsvollstreckungsmaßnahmen.
Es macht für Gläubiger also durchaus Sinn, aufmerksam dem Ablauf des Insolvenzverfahrens zu folgen, wenn sich die Möglichkeit wenigstens zur teilweisen Befriedigung seiner Ansprüche herausstellt.
Beachten muss der Gläubiger die Fristen. Im Falle einer neu erhobenen Klage werden dem BGH zufolge die in den §§ 3, 4 und 6 AnfG bestimmten, im Zeitpunkt der Eröffnung noch nicht abgelaufenen Fristen sogar neu vom Zeitpunkt der Eröffnung an berechnet, wenn der Anspruch bis zum Ablauf eines Jahres seit der Beendigung des Insolvenzverfahrens gerichtlich geltend gemacht wird.
Rechtsanwalt Andreas Könnecke