Der BGH hatte sich in seiner Entscheidung vom 12.07.2018 (Az.: IX ZB 78/18) wieder mit dem Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung auseinanderzusetzen, der damit begründet wurde, dass der Ehemann der Schuldnerin höhere Einkünfte erzielte als sie angab. Daher wäre der Ehemann nicht als unterhaltsberechtigte Person zu berücksichtigen gewesen sein. Das pfändbare Einkommen der Schuldnerin wäre dementsprechend höher gewesen.
Der Fall unterlag noch dem Insolvenzrecht bis 01.07.2014. Da das Insolvenzverfahren schon aufgehoben war, kam eine Versagung der Restschuldbefreiung nur nach §§ 296, 295 Abs. 1 Nr. 3 InsO in Frage. Die Restschuldbefreiung ist zu versagen, wenn der Schuldner Einkünfte verheimlicht hat. Der Begriff des Verheimlichens geht nach wiederholter Rechtsprechung über denjenigen des schlichten Verschweigens hinaus. Außerdem geht es um die eigenen Einkünfte eines Schuldners. Eine Pflicht, den Treuhänder unaufgefordert über einen höheren ausgezahlten Lohn oder über die Einkünfte eines Unterhaltsberechtigten zu unterrichten, enthält § 295 Abs. 1 InsO nicht (vgl. BGH, Beschluss vom 22.10.2009, Az.: IX ZB 249/08).
Da die Vorinstanz dies nicht prüfte, muss sie noch mal entscheiden.
Anmerkung des Autors:
Der Versagungsgrund ist unverändert. Die Grundsätze der Rechtsprechung gelten also auch ab dem 01.07.2014.
Die Entscheidung enthielt noch einen immer wieder vorkommenden Punkt. In einem solchen Fall ist die erste Instanz das Amtsgericht. Die zweite Instanz ist das Landgericht. Hier hatte der Einzelrichter am Landgericht entschieden und die Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen. Damit hatte die Rechtsbeschwerde ohnehin Erfolg. Wenn ein Einzelrichter einer Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zumisst und die Rechtsbeschwerde zulässt, dann ist diese zulässig. Über die Zulassung der Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung hätte der Einzelrichter aber nicht selbst entscheiden dürfen, sondern das Verfahren gemäß § 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO der mit drei Richtern besetzten Kammer übertragen müssen. Dem originären Einzelrichter nach § 568 ZPO ist die Entscheidung von Rechtssachen grundsätzlicher Bedeutung schlechthin versagt (BGH, Beschluss vom 16.05.2012, Az.: I ZB 65/11). Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung zugleich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entscheidung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des gesetzlichen Richters nach Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG (BGH, Beschluss vom 13.03.2003, Az.: IX ZB 134/02, vom 28.06.2012, Az.: IX ZB 298/11, vom 20.11.2014, Az.: IX ZB 56/13, vom 16.04.2015, Az.: IX ZB 93/12).
Betroffene sollten daher immer darauf achten, wer die in der Vorinstanz die Entscheidung getroffen hat. Das bedeutet zwar nicht, dass das Ergebnis in der Sache anders ausfällt. Es gibt dem Betroffenen aber möglicherweise die Möglichkeit, nochmal Argumente nachzulegen.
Die Schuldnerin hatte außerdem nach Stellung des Versagungsantrags weitere Beträge als pfändbaren Teil des Einkommens an die Masse gezahlt. Es stellt sich die Frage, ob damit eine mögliche Verletzung von Obliegenheiten geheilt worden sein könnte. Meiner Meinung ist das nicht der Fall. Bei der Verletzung von Auskunftspflichten entschied der BGH die Nachholung einer im Regelinsolvenzverfahren gebotenen, aber zunächst unterlassenen Auskunftserteilung vor Aufdeckung und Stellung des Versagungsantrages regelmäßig zur Heilung der Obliegenheitsverletzung führt (vgl. BGH, Beschluss v. 18.06.2015, Az.: IX ZB 86/12). Diese Grundsätze können aber nicht vollumfänglich auf das Verbraucherinsolvenzverfahren übertragen werden. So sind z.B. richtige und vollständige Angaben des Schuldners im außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahren unerlässlich. Korrekturen des Gläubigerverzeichnisses sind daher nur im Eröffnungsverfahren zulässig.
Selbst wenn man die Grundsätze der möglichen Nachholung auch auf die Wohlverhaltensperiode übertragen kann, wird dies hier im obigen Fall nicht weiterhelfen, weil die Nachzahlung nach der Stellung des Versagungsantrags vorgenommen wurde.
Rechtsanwalt Andreas Könnecke