Voraussetzungen der Forderungsanmeldung (BGH Urteil v. 05.07.2018, Az.: IX ZR 167/15)

Die Anmeldung einer Forderung gegen den Schuldner zur Insolvenztabelle muss bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Nur dann kann die Forderung in die Tabelle aufgenommen werden und der Insolvenzgläubiger auf Zahlungen aus der Insolvenzmasse hoffen. Das ist zwar oft nur eine geringe Quote, aber immerhin.

Nach § 174 Abs. 1 InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderung schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden.

Nach § 174 Abs. 2 InsO hat der Gläubiger nicht nur den Betrag, sondern auch den Schuldgrund in seiner Anmeldung anzugeben. Eine Forderungsanmeldung, welcher es an der gebotenen Darlegung des Grundes mangelt, ist unwirksam; dieser Mangel kann, weil es an den Mindestanforderungen einer wirksamen Anmeldung fehlt, nur durch eine Neuanmeldung behoben werden (BGH s.o.).

Der Begriff des Grundes der Forderung entspricht demjenigen in § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, bezeichnet also den Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Die Anmeldung ist zum einen Grundlage der Eintragung, aus welcher der Gläubiger nach Aufhebung des Verfahrens die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3, § 201 Abs. 2 InsO). Zum anderen soll die Anmeldung dem Verwalter und den übrigen Gläubigern eine Prüfung des Schuldgrundes ermöglichen. Die Forderung muss daher zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert sein (BGH s.o., mwN).

 

Anmerkung des Autors:

Bei der Anmeldung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung müssen nach § 174 Abs. 2 InsO die Tatsachen angegeben werden, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

Die schlichte Übersendung einer Rechnung als Forderungsanmeldung kann daher nicht unbedingt ausreichen. Vor allem, wenn es sich um eine längere Geschäftsbeziehung handelt, sollten die Vertragsgrundlagen erkennbar sein, z.B. Bestellung, Auftrag, Vertrag usw. Der Grund des Anspruchs liegt nämlich in dem Sachverhalt, der bei der Forderungsanmeldung gem. § 174 Abs. 2 InsO angegeben werden muss. Wird die Forderung zur Insolvenztabelle festgestellt, bestimmt der Sachverhalt den Umfang der Rechtskraft der Eintragung in der Tabelle (BGH, Urteil v. 10.11.2018, Az.: IX ZR 217/17). Wird die Forderung bestritten, bestimmt der Sachverhalt den Umfang der Rechtskraft des im Feststellungsprozess ergehenden Urteils.

Insolvenzverwalter übersenden mit der Information über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens meist einen Vordruck nebst Merkblatt, aus dem sich die zu machenden Angaben ergeben. Vordruck hin oder her, für den Gläubiger kann die Beschäftigung damit die Arbeit durchaus erleichtern. Zudem gibt es Merkblätter und Vordrucke bei den Gerichten bzw. im Internet auch bei Webseiten der Justiz.

Rechtsanwalt Andreas Könnecke

 

Ergänzung:

Wird die von einem Gläubiger zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung im Prüfungstermin vom Insolvenzverwalter bestritten, kann der Gläubiger nach § 180 InsO eine Feststellungsklage erheben. Dies ist der einzige Weg, da im eröffneten Insolvenzverfahren Ansprüche der Insolvenzgläubiger nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgt werden können (§ 87 InsO). Eine Voraussetzung für die Feststellungsklage ist die Anmeldung zur Tabelle. Die Anmeldung zur Tabelle ist eine Sachurteilsvoraussetzung für das Urteil über eine Feststellungsklage nach § 180 InsO. Fehlt sie, ist die Klage als unzulässig abzuweisen (BGH, Urteil v. 16.05.2019, Az.: IX ZR 44/18). Die Anmeldung ist deshalb auch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu prüfen (BGH, Urteil v. 11.04.2019, Az.: IX ZR 79/18.

Auch die Rücknahme einer Forderungsanmeldung ist möglich. Auf jeden Fall ist dies bis zur Feststellung der angemeldeten Forderung möglich. Sie ist nach Durchführung des Prüftermins gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären (BGH, Urteil v. 11.04.2019, Az.: IX ZR 79/18). Die Rücknahme ist nach Durchführung des Prüftermins gegenüber dem Insolvenzgericht zu erklären. Die nach Durchführung des Prüftermins an den Insolvenzverwalter adressierte Rücknahme der Anmeldung einer nicht zur Tabelle festgestellten Forderung wird wirksam, wenn die Rücknahmeerklärung nach Weiterleitung durch den Insolvenzverwalter beim Insolvenzgericht eingeht, so der BGH weiter. Nach dem Prüftermin obliegt nicht mehr dem Insolvenzverwalter, sondern dem Insolvenzgericht die weitere Führung der Tabelle. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass bis zum Prüfungstermin die Forderungsanmeldung durch Erklärung gegenüber dem Insolvenzverwalter zurückgenommen werden kann auch wenn dieser die Forderungsanmeldungen schon beim Insolvenzgericht hinterlegt hat.

Die Rücknahme hat zur Folge, dass die Forderung nicht mehr am Insolvenzverfahren teilnimmt. So lange das Insolvenzverfahren läuft bleibt dem Gläubiger unbenommen, die Forderung nochmals anzumelden. Das oben beschriebene Verfahren läuft dann von vorne ab, nur das anstelle des ursprünglichen Prüfungstermins ein nachträglicher Prüfungstermin tritt.

Wurde die Forderung hingegen im Prüfungstermin festgestellt, ist eine Rücknahme meiner Meinung nach im oben beschriebenen Sinne nicht mehr möglich, weil die Feststellung und Eintragung in die Tabelle wie eine Urteil wirkt. Ein Verzicht auf die Quote wäre beispielsweise möglich.

Rechtsanwalt Andreas Könnecke