Folgen des Fehlens einer ordnungsgemäßen Belehrung über das Erfordernis einer Mängelanzeige, Ersatzanspruch des Reisenden

Reiseveranstalter haben gegenüber ihren Kunden, den Reisenden, umfangreiche Hinweispflichten. Erfüllt ein Veranstalter diese nicht ordnungsgemäß, kann das Versäumnis für ihn nachteilig sein. Andererseits kommen Versäumnisse des Veranstalters dem Reisenden zugute.

In dem folgenden kurz zusammengefassten Fall, der vom BGH durch Versäumnisurteil entschieden wurde (Az.: X ZR 96/17 v. 03.07.2018) fehlte eine ordnungsgemäße Belehrung über das Erfordernis einer Mängelanzeige. Bei einer Pauschalreise kam es vor dem Rückflug zu technischen Problemen, die eine Ankunftsverspätung von ca. 6 Stunden in den frühen Morgenstunden bedeutet hätte. Die Familie buchte kurzerhand um auf einen früheren Flug. Von dem Veranstalter verlangte sie Kostenersatz.

Nach dem BGH zu Recht. Für den Fall galt noch das Reiserecht bis zum 30.06.2018.

Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch ist zunächst ein Reisemangel. Das ist eine Abweichung des tatsächlichen Zustandes (Ist) von der vertraglichen Vereinbarung (Soll). Bei einer derartigen Verspätung ist das unzweifelhaft der Fall.

Allerdings hatten die Reisenden den Mangel später als einen Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise geltend gemacht (§ 651g BGB aF). Das spielt keine Rolle, wenn der der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die in § 651g Abs. 1 BGB normierte Ausschlussfrist nicht erfüllt hat. Es wird widerleglich vermutet, dass die Versäumung der Frist nicht auf einem Verschulden des Reisenden beruht. Der Veranstalter wies auf diese Frist lediglich in den Allgemeinen Vertragsbedingungen hin. Dies genügt nicht den Anforderungen aus § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 4 BGB-InfoV. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs reicht ein in der Reisebestätigung enthaltener Verweis auf Angaben im Prospekt nur dann aus, wenn auf die Existenz von Obliegenheiten zur Anzeige von Mängeln und Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen hingewiesen und die einschlägige Fundstelle im Prospekt angeführt wird. Darüber hinaus muss der Verweis hinreichend deutlich und bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit des Kunden ohne weiteres erkennbar sein. Das war hier nicht der Fall.

Außerdem stand dem Anspruch der Reisenden nicht entgegen, dass sie den Veranstalter nicht unter Fristsetzung zur Abhilfe des Mangels aufgefordert haben. Es fehlte schon an einem ordnungsgemäßen Hinweis mit dem in § 6 Abs. 2 Nr. 7 BGB-InfoV vorgesehenen Inhalt. Der Reiseveranstalter muss den Reisenden in der Reisebestätigung darauf hinzuweisen, dass er einen aufgetretenen Mangel anzuzeigen und vor der Kündigung des Reisevertrags grundsätzlich eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen hat. Daran fehlte es hier. Der Veranstalter kann wegen seiner eigenen Obliegenheitsverletzung nun dem Reisenden nicht das fehlende Abhilfeverlangen unter Fristsetzung entgegenhalten. Der Ersatzanspruch der Reisenden war somit begründet.

 

Anmerkung des Autors:

Man kann Reisenden nur raten, sämtliche Unterlagen wie Vertrag, Reisebestätigung, Katalog usw. sorgfältig aufzubewahren. Sie dienen als unersetzlicher Nachweis für Versäumnisse des Veranstalters oder Reisemängel. Ansprüche können daher ggf. auch nach Ablauf der Fristen geltend gemacht werden. Nach neuem Recht gibt es die Monatsfrist des $ 651g BGB aF nicht mehr. Der Reisende hat nun zwei Jahre, um seine Ansprüche geltend zu machen. Es ist aber nicht empfehlenswert, solange zu warten.

In dem oben entschiedenen Fall konnte offen bleiben, ob die Abhilfeaufforderung unter Fristsetzung nicht entbehrlich war. Es spricht einiges dafür, dass das der Fall ist. Im Rechtsstreit sollte auch hierzu vorgetragen werden.

Ich rechne nicht damit, dass in dem Fall Einspruch gegen das Versäumnisurteil eingelegt wird.

Rechtsanwalt Andreas Könnecke