Lebensversicherung im Insolvenzverfahren

 

Zu dem Thema Lebensversicherung im Insolvenzverfahren eines Schuldners gibt es bereits viele Gerichtsentscheidungen. Es hat goße Bedeutung, da es um hohe Summen gehen kann, die dem Schuldner nicht mehr als Altersvorsorge dienen, wenn sie in die Insolvenzmasse fließen oder von einem Gläubiger gepfändet werden.

Der BGH hat sich in seinem Beschluss vom 20.12.2018 (Az.: IX ZB 8/17) ausführlich mit den Forderungen aus einer Lebensversicherung in der Insolvenz eines Schuldners auseinandergesetzt. Im ersten Leitsatz stellt der BGH fest, dass bei einer Lebensversicherung Ansprüche auf die Versicherungsleistung im Versicherungsfall, die dem Schuldner als Versicherungsnehmer oder aufgrund eines unwiderruflichen Bezugsrechts zustehen, bereits vor Eintritt des Versicherungsfalls zur Insolvenzmasse gehören.

 

Allgemein:

Welche Vermögenswerte zur Insolvenzmasse gehören, steht in § 35Abs. 1 InsO. Danach erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Verfahrens gehört und das er während des Verfahrens erlangt (Insolvenzmasse). „Gehören“ ist in dem Zusammenhang nicht zwingend mit Eigentum, Inhaberschaft, Besitz o.ä. gleichzusetzen. Der Begriff bedeutet, dem Rechte nach zustehen (BGH, s.o.). Das bedeutet, der Erwerbstatbestand muss im Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vollendet sein. Ansprüche aus einer Lebensversicherung sind Forderungen des Schuldners gegen den Versicherer. Ob Forderungen zur Insolvenzmasse gehören, richtet sich danach, ob sie bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens bereits entstanden sind. Massebestandteil ist eine Forderung daher, wenn der Rechtsgrund so weit und endgültig verwirklicht worden ist, dass das betreffende Recht sofort als umsetzungsfähiger Bestandteil zum Vermögen des Schuldners zu rechnen ist. Entscheidend ist, ob vom Entstehungstatbestand bereits so viele Erfordernisse erfüllt sind, dass die Vollendung nicht mehr von einem willensgesteuerten Verhalten des Schuldners abhängt (BGH, s.o., m.w.N.). Dies kann auch der Fall sein, wenn dem Schuldner eine bedingte Forderung zusteht. Hier muss der Vermögensgegenstand insbesondere so in das Vermögen des Schuldners gelangt sein, dass weder für den Drittschuldner noch für einen Dritten eine Möglichkeit besteht, diesen aufgrund alleiniger Entscheidung zurückzuerhalten.

Um dies festzustellen, ist ein Blick in die Versicherungsbedingungen notwendig. Diese regeln u.a. auch den Entstehungszeitpunkt der Forderungen. Ergibt sich aus dem Versicherungsvertrag eine gesicherte Rechtsposition des Schuldners, ist der Anspruch zu dem Zeitpunkt im Sinne des § 35 InsO entstanden, zu dem diese Voraussetzungen erfüllt sind. Liegt dieser Zeitpunkt vor der Beendigung des Insolvenzverfahrens, fällt der Anspruch auf die Versicherungsleistung in die Masse, sofern keine vorrangigen, wirksamen Rechte Dritter bestehen.

 

Fallgruppen:

Nachfolgend werden einige Fallgruppen mit Untergruppen vorgestellt.

 

– Schuldner als Versicherungsnehmer der Lebensversicherung

Ist der Schuldner Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung, fällt der Anspruch auf die Versicherungssumme regelmäßig in die Insolvenzmasse. Der Anspruch auf die Versicherungsleistung ist mit Abschluss des Versicherungsvertrages begründet. Er hängt nur noch von dem Eintritt des Versicherungsfalles ab, ist also aufschiebend bedingt. Damit besteht zwar der Anspruch selbst noch nicht aber eine sog. Anwartschaft. Dieses Anwartschaftsrecht gehört grundsätzlich zur Insolvenzmasse (BGH, Beschluss v. 09.10.2014, AZ.: IX ZA 20/14). Handelt es sich um eine gemischte Lebensversicherung, bei der zwei unterschiedliche Versicherungsfälle vereinbart sind (Todesfall während der versicherten Zeit sowie Erleben eines vereinbarten Endalters), gilt dies sowohl für den Anspruch auf die Todesfallleistung als auch für den Anspruch auf die Erlebensfallleistung (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2010, Az.: IV ZR 73/08). In diesen Fällen ist unerheblich, ob der Versicherungsfall erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens eintritt.

Die Ansprüche aus der Lebensversicherung gehören allerdings nicht zur Insolvenzmasse des Schuldners, wenn ein er einen Dritten unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichnet hat. In diesem Fall erwirbt der Dritte die Ansprüche aus der Versicherung – soweit die unwiderrufliche Bezugsberechtigung reicht – regelmäßig sofort. Auch die Pfändung der Ansprüche durch einen Dritten kann insolvenzfest sein, wenn der Pfandrechtsgläubiger schon vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine gesicherte Rechtsposition hinsichtlich der gepfändeten Forderung erlangt hat. Der Dritte hat gegen den Insolvenzverwalter ein sog. Aussonderungsrecht.

Hat der Schuldner einen Dritten nur widerruflich als bezugsberechtigt bezeichnet, erwirbt der Dritte die Rechte erst mit Eintritt des Versicherungsfalls (BGH, Urteil vom 26.01.2012, Az.: IX ZR 99/11). Im Falle einer widerruflichen Bezugsberechtigung des Dritten gehören die Ansprüche aus einer Lebensversicherung daher nur dann nicht zur Insolvenzmasse, wenn der Versicherungsfall vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens eintrat (vgl. BGH, Urteil vom 28.04.2010, Az.: IV ZR 73/08). Tritt der Versicherungsfall im Laufe des Insolvenzverfahrens ein, erwirbt der Begünstigte aus dem Vertrag den Anspruch auf die Versicherungssumme selbst. Bis dahin gehören die Ansprüche zur Insolvenzmasse. Der Insolvenzverwalter kann das Bezugsrecht widerrufen.

 

– Schuldner ist nicht Versicherungsnehmer

Aus den letzten vorherigen Abschnitten ergibt sich im Umkehrschluss, wann dem Schuldner Ansprüche aus einer Lebensversicherung zuzurechnen sind, bei der eine andere Person Versicherungsnehmer ist. Der Schuldner kann nämlich im Hinblick auf die Versicherungsleistung bezugsberechtigt sein.

Wurde dem Schuldner durch den Versicherungsnehmer ein widerrufliches Bezugsrecht eingeräumt, erwirbt er das Recht auf die Leistung des Versicherers erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, § 159 Abs. 2 VVG. Zuvor hat der Schuldner lediglich eine Hoffnung auf eine später fällig werdende Leistung. Ein solcher Anspruch ist dem BGH zufolge nicht nach § 35 InsO entstanden und gehört somit auch nicht zur Insolvenzmasse des Schuldners.

Im Unterschied dazu erwirbt ein unwiderruflich als bezugsberechtigt bezeichneter Dritter das Recht auf die Leistung des Versicherers bereits mit der Bezeichnung als Bezugsberechtigter, § 159 Abs. 3 VVG. Das bedeutet, der Anspruch des Schuldners gegen den Versicherer ist mangels anderslautender Vereinbarung bereits mit Einräumung des unwiderruflichen Bezugsrechts erworben und damit zugleich im Sinne des § 35 InsO entstanden. Er gehört also zur Insolvenzmasse des Schuldners.

 

– Besonderheit: Direktversicherung i.S.d. BetrAVG

Eine Lebensversicherung kann auch als betriebliche Altersvorsorge abgeschlossen werden. Ob die Ansprüche des Schuldners aus einer Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG zur Insolvenzmasse gehören, richtet sich auch in diesem Fall nach den versicherungsvertraglichen Regelungen s.o. In dem zu entscheidenden Fall ging der BGH davon aus, dass der Schuldner uneingeschränkt Versicherungsnehmer ist und kein unwiderrufliches Bezugsrecht eines Dritten besteht.

Allerdings gehören Gegenstände, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen, nicht zur Insolvenzmasse, § 36 Abs. 1 InsO. Eine Forderung eines Schuldners gehört daher nur insoweit zur Insolvenzmasse als die Forderung pfändbar ist. Dies ist im folgenden näher zu prüfen.

Der BGH unterstellte ferner, dass zugunsten des Schuldners die Regelung des § 2 Abs. 2 BetrAVG greift. Ansprüche des Schuldners aus dem Versicherungsvertrag in Höhe des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten geschäftsplanmäßigen Deckungskapitals oder, soweit die Berechnung des Deckungskapitals nicht zum Geschäftsplan gehört, des nach § 169 Abs. 3 und 4 VVG berechneten Wertes sind gemäß § 851 Abs. 1 ZPO unpfändbar. Diese Ansprüche sind nicht übertragbar, weil der Schuldner sie gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG weder abtreten noch beleihen kann. Hieraus ergibt sich aber nur, dass die Verfügungsmacht des Arbeitnehmers, wenn die Versicherung auf ihn übergeht, in ihrem sachlichen Umfang in bestimmter Hinsicht beschränkt ist (BGH, Urteil vom 22.07.2015, Az.:  IV ZR 437/14). Nur im Umfang dieser Beschränkung ist die Forderung unpfändbar. Ein Pfändungsschutz für Forderungen, die nach Eintritt des Versicherungsfalles fällig werden, gibt es hingegen nicht nach den genannten Vorschriften. Somit ist auch eine Pfändung der künftigen Ansprüche gegen den Versicherer möglich.

§ 2 BetrAVG dient dazu, dem Schuldner eine Alterssicherung zu ermöglichen; die mit dem Abschluss der Direktversicherung angestrebte Vorsorge soll nicht dadurch unterlaufen werden, dass die angesparten Beträge verwertet werden, bevor der Versicherungsfall eingetreten ist. Hingegen enthält die Norm keine gesetzgeberische Entscheidung darüber, in welchem Umfang der Arbeitnehmer bei Eintritt des Versorgungsfalls tatsächlich in den Genuss der Alterssicherung kommen soll (BGH, Az.: IX ZB 8/17). Ist der Versorgungsfall eingetreten, richtet sich der Schutz des Schuldners nicht mehr nach § 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG, sondern nach den allgemeinen Pfändungsschutzvorschriften (BGH, Beschluss vom 11.11.2010, Az.: VII ZB 87/09). Folglich hat der Schuldner zum Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits eine Anwartschaft erworben, die zur Insolvenzmasse gehört.

 

Anmerkung des Autors:

Damit nicht genug, der ganze Fall spielte im Rahmen einer Nachtragsverteilung. Nach § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO erfasst die Nachtragsverteilung auch Gegenstände, die der Verwalter zunächst nicht für verwertbar hielt und deswegen nicht zur Masse gezogen hat. Zur Masse gehörende, vor Aufhebung des Insolvenzverfahrens nicht verwertete Gegenstände sind gemäß § 203 Abs. 1 Nr. 3 InsO der Nachtragsverteilung zuzuführen. So verhielt sich der zu entscheidende Fall, denn die Insolvenzverwalterin hielt die Direktversicherungen für unpfändbar. Außerdem steht nach § 203 Abs. 2 InsO die Aufhebung des Insolvenzverfahrens der Nachtragsverteilung nicht entgegen.

Der BGH gibt die Vorgehensweise vor: Ansprüche aus den Direktversicherungen gehören nach Eintritt des Versicherungsfalls nur insoweit zur Masse, als sie aus Mitteln bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens erlangt sind. Tritt die aufschiebende Bedingung für den Anspruch auf die Todesfallleistung oder Erlebensfallleistung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens ein, führt dies nicht dazu, dass die gesamte Versicherungsleistung Bestandteil der Masse ist. Wirtschaftlich ist bei einem solchen Anwartschaftsrecht nur das Bestandteil der Masse, was bereits bis zur Beendigung des Insolvenzverfahrens – sei es als Versicherungsleistung, sei es als Rückkaufswert – erlöst worden wäre.

Das bedeutet wohl, dass eine Abrechnung erst möglich ist, wenn einer der Versicherungsfälle eintritt. Sowohl Insolvenzverwalter als auch Versicherer müssen dies im Auge behalten. Das gilt nicht nur für diesen Fall, sondern wird generell so gehandhabt werden müssen. In derartigen Fällen wird die Nachtragsverteilung anzuordnen sein, die erst nach einer womöglich langjährigen Laufzeit durchgeführt werden kann, im obigen Fall bis zum 65. Lebensjahr des Schuldners im Jahre 2025. Auf jeden Fall sollten die Beteiligten die Beschlüsse des Insolvenzgerichts und die Berechnungen der Versicherer sorgfältig prüfen bzw. prüfen lassen.

Übrigens gibt es für Antrag und Anordnung der Nachtragsverteilung keine zeitliche Begrenzung. Dies ist in § 203 InsO nicht vorgesehen. Das bedeutet, die Nachtragsverteilung kann auch nach Erteilung der Restschuldbefreiung angeordnet werden. Schwierig wird es erst, wenn der Vermögensgegenstand nicht mehr beim Schuldner vorhanden ist. In einem Fall wie dem geschilderten könnte das Jahr 2025 (!) die zeitliche Grenze sein.

Zu guter letzt: Sollte ein Schuldner vor der Einleitung des Insolvenzverfahrens auf die Idee kommen, einem Dritten – womöglich einem Angehörigen – ein unwiderrufliches Bezugsrecht einzuräumen, so hilft das nicht unbedingt weiter, weil diese Rechtshandlung ggf. anfechtbar wäre. Gleiches gilt für eine etwaige Abtretung der Rechte und Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag.

Rechtsanwalt Andreas Könnecke