Anfechtung von Zahlungen nach wirksamer Forderungspfändung gem. § 134 InsO

Das Insolvenzanfechtungsrecht ist kompliziert. Oft sind mehrere Parteien beteiligt. So auch in dem kurz vom BGH mit Beschluss v. 21.06.2018 (Az.: ZR 136/16) abgehandelten Fall.

Der Steuerpflichtige hatte Steuerverbindlichkeiten beim Land. Er hatte außerdem Forderungen gegen die Schuldnerin. Das Land pfändete diese Forderungen. Die Pfändung war wirksam, die Schuldnerin somit zur Zahlung an das Land verpflichtet.

Die Zahlungen sind nach dem BGH nicht durch den Insolvenzverwalter anfechtbar. Insbesondere liegt in den Zahlungen keine unentgeltliche Leistung nach § 134 Abs. 1 InsO. Die Zahlungsverpflichtung an das Land begründet die Entgeltlichkeit der Zahlungen.

 

Anmerkung des Autors:

Von dem obigen Fall zu unterscheiden ist die Konstellation einer Zahlung, die zugleich zur Löschung einer eigenen Verbindlichkeit führt. Beispielsweise erlischt durch die Zahlung eines haftenden Gesellschafters zugleich die Forderung gegen die Gesellschaft als auch die Forderung gegen den haftenden Gesellschafter. Gleiches gilt für die Zahlung eines Dritten, der der Schuld des Schuldners beigetreten ist. Mit der Erfüllung der Forderungen des haftenden Gesellschafters oder des der Schuld beigetretenen Dritten erlischt auch die darauf bezogene, akzessorische Haftungsverbindlichkeit. Im Freiwerden von dieser Schuld liegt der Ausgleich im Verhältnis zwischen Gläubiger und der Schuldnerin, der die Anwendung von § 134 InsO ausschließt (vgl. BGH Urteil v. 29.10.2015, Az.: IX ZR 123/13).

Wieder anders ist es bei Zahlungen auf eine fremde Schuld ohne eigene Verpflichtung. Wird eine dritte Person in den Zuwendungsvorgang eingeschaltet, kommt es nicht entscheidend darauf an, ob der Leistende selbst einen Ausgleich für seine Leistung erhalten hat; maßgeblich ist vielmehr, ob der Zuwendungsempfänger seinerseits eine Gegenleistung zu erbringen hat. Bezahlt der Leistende die gegen einen Dritten gerichtete Forderung des Zuwendungsempfängers, liegt dessen Gegenleistung in der Regel darin, dass er mit der Leistung, die er gemäß § 267 Abs. 2 BGB nur bei Widerspruch seines Schuldners ablehnen kann, eine werthaltige Forderung gegen diesen verliert. Ist hingegen die Forderung des Zuwendungsempfängers wertlos, verliert dieser wirtschaftlich nichts, was als Gegenleistung für die Zuwendung angesehen werden kann. In solchen Fällen ist die Tilgung einer fremden Schuld als unentgeltliche Leistung anfechtbar. Der Zuwendungsempfänger ist gegenüber den Insolvenzgläubigern des Leistenden nicht schutzwürdig; denn er hätte ohne dessen Leistung, auf die er keinen Anspruch hatte, seine Forderung nicht durchsetzen können (BGH, Urteil v. 17.10.2013, Az.: IX ZR 10/13).

Rechtsanwalt Andreas Könnecke