Pfändbarkeit ausländischen Einkommens

Wenn ein Schuldner in einem deutschen Insolvenzverfahren ist und im Ausland arbeitet oder ausländische Rente bezieht, stellt sich die Frage, ob die Pfändbarkeit nach ausländischem Recht oder nach deutschem Recht zu beurteilen ist.

Der BGH hat entschieden, dass sich nach Verfahrenseröffnung die Pfändbarkeit nach deutschem Recht richtet (BGH, Beschluss v. 20.07.2017, Az.: IX ZB 63/16). Der BGH begründet dieses Ergebnis sehr ausführlich, u.a. mit dem Hinweis auf § 335 InsO.

 

Anmerkung des Autors:

Damit gelten auch die deutschen Pfändungsschutzvorschriften der ZPO. Der Schuldner kann daher u.U. auch für ihn günstige Anträge stellen.

Rechtsanwalt Andreas Könnecke