Nebenkostenerstattung vs. Arbeitslosengeld II

Eine Nebenkostenerstattung aus dem Mietverhältnis kann bei einem Empfänger von Arbeitslosengeld II die Leistungen der Agentur für Arbeit für Unterkunft und Heizung des Hilfeempfängers mindern. Andererseits ist der Anspruch auf Nebenkostenerstattung pfändbar. Im Insolvenzverfahren gehört er zur Masse, sofern keine Enthaftungserklärung des Insolvenzverwalters abgegeben wurde. Wäre in diesen Fällen die Kürzung des ALG II gerechtfertigt?

Der BGH löst den Konflikt anders. Nach dem Urteil des BGH vom 20.06.2013 (Az.: IX ZR 310/12) ist der Erstattungsanspruch unpfändbar, wenn das ALG II durch die Erstattung gekürzt wird. In der Begründung heißt es: Wäre in diesen Fällen die Pfändung zulässig, würde sie nach dem Gesetz zu Lasten öffentlicher Mittel erfolgen, die dem Leistungsbezieher das Existenzminimum sichern sollen.

 

Anmerkung des Autors:

Der Konflikt stellt sich im Insolvenzverfahren dann nicht, wenn der Insolvenzverwalter die sog. Enthaftungserklärung nach § 109 Abs. 1, S. 2 InsO abgegeben hat. Dann nämlich gehört die Erstattung dem Schuldner (s. BGH, hier im blog nachzulesen).

Rechtsanwalt Andreas Könnecke